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176.1 ANWG CH-TG

§ 6 Anwaltsgesetz (AnwG) - Organisation, Geschäftsgang

Anwaltskommission
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§ 6 AnwG · Organisation, Geschäftsgang

1. Die Anwaltskommission wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten aus ihrer Mitte und ernennt die Sekretärin oder den Sekretär.

2. Sie tagt in der Regel in Fünferbesetzung.

3. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

4. Die Anwaltskommission erstattet über ihre Tätigkeit jährlich Bericht an die Rekurskommission in Anwaltssachen.

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