176.1
ANWG
CH-TG
§ 5 Anwaltsgesetz (AnwG) - Zusammensetzung, Wahl
Anwaltskommission
§ 5 AnwG · Zusammensetzung, Wahl
1. Die Anwaltskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, vier Mitgliedern und drei bis sechs Ersatzmitgliedern.
2. Diese werden durch den Regierungsrat aus Vorschlägen des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Thurgauischen Anwaltsverbandes für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Auf ausgewogene Anteile von Gerichtsmitgliedern sowie Anwältinnen oder Anwälten ist zu achten.
3. Wählbar sind Personen mit Anwaltspatent, welche im Kanton den Anwaltsberuf ausüben oder als Mitglieder eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde tätig sind.