176.1
ANWG
CH-TG
§ 4d Anwaltsgesetz (AnwG) - Beurkundungsregister, Aktenaufbewahrung und -übergabe
Beurkundungs- und Beglaubigungskompetenz
§ 4d AnwG · Beurkundungsregister, Aktenaufbewahrung und -übergabe
1. Die Anwältinnen und Anwälte haben über ihre Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit ein Register zu führen und die Beurkundungsakten separat und geordnet aufzubewahren. Eine Originalurkunde der Verfügung von Todes wegen ist der amtlichen Depotstelle gemäss Art. 504 und Art. 505 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) am Wohnsitz der verfügenden Person zur Aufbewahrung zu übergeben.
2. Bei Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit sind das Register und die Beurkundungsakten der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu übergeben.
3. Fehlt eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger, sind das Register und die Beurkundungsakten dem Notariat zur Aufbewahrung auszuhändigen, in dessen Kreis die Anwältin oder der Anwalt den Geschäftssitz hatte.