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176.1 ANWG CH-TG

§ 4c Anwaltsgesetz (AnwG) - Ausstand

Beurkundungs- und Beglaubigungskompetenz
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§ 4c AnwG · Ausstand

1. Der Ausstand richtet sich sinngemäss nach Bundesrecht und nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).

2. Büropartner- und Angestelltenverhältnisse in der Kanzlei oder ein Anwaltsmandat zwischen einer Partei und der Urkundsperson stellen keinen Ausstandsgrund dar.

3. Über Ausstandsbegehren entscheidet die Anwaltskommission.

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