176.1
ANWG
CH-TG
§ 4c Anwaltsgesetz (AnwG) - Ausstand
Beurkundungs- und Beglaubigungskompetenz
§ 4c AnwG · Ausstand
1. Der Ausstand richtet sich sinngemäss nach Bundesrecht und nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).
2. Büropartner- und Angestelltenverhältnisse in der Kanzlei oder ein Anwaltsmandat zwischen einer Partei und der Urkundsperson stellen keinen Ausstandsgrund dar.
3. Über Ausstandsbegehren entscheidet die Anwaltskommission.