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176.1 ANWG CH-TG

§ 4b Anwaltsgesetz (AnwG) - Haftung

Beurkundungs- und Beglaubigungskompetenz
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§ 4b AnwG · Haftung

1. Anwältinnen und Anwälte haften für ihre Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit gemäss den Bestimmungen des Bundeszivilrechts.

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