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176.1 ANWG CH-TG

§ 4a Anwaltsgesetz (AnwG) - Öffentliche Beurkundung

Beurkundungs- und Beglaubigungskompetenz
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§ 4a AnwG · Öffentliche Beurkundung

1. Bei öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen im Sinne von § 8a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) haben die Anwältinnen und Anwälte § 24 bis § 34 EG ZGB sowie die zugehörigen Ausführungsbestimmungen zu beachten.

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