176.1
ANWG
CH-TG
§ 4 Anwaltsgesetz (AnwG) - Ausführungsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 AnwG · Ausführungsbestimmungen
1. Das Obergericht erlässt nach Anhören des zuständigen Departementes des Regierungsrates, des Verwaltungsgerichts, der Rekurskommission in Anwaltssachen, der Anwaltskommission und des Thurgauischen Anwaltsverbandes die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, namentlich über den Geschäftsgang der Anwaltskommission und der Rekurskommission in Anwaltssachen, die Anwaltsprüfung, das Praktikum, die Eignungsprüfung und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).