176.1
ANWG
CH-TG
§ 3 Anwaltsgesetz (AnwG) - Vorbehaltene Tätigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 AnwG · Vorbehaltene Tätigkeit
1. Die berufsmässige Vertretung vor den thurgauischen Gerichten ist den in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich vorgesehen sind.