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176.1 ANWG CH-TG

§ 28 Anwaltsgesetz (AnwG) - Übergangsrecht für Registereintrag

Schlussbestimmungen
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§ 28 AnwG · Übergangsrecht für Registereintrag

1. Anwältinnen und Anwälte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über die kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und im Kanton eine Kanzlei führen oder bei einer solchen angestellt sind, werden von Amtes wegen und ohne Erhebung von Gebühren im kantonalen Anwaltsregister eingetragen.

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