176.1
ANWG
CH-TG
§ 27 Anwaltsgesetz (AnwG) - Mitteilung von Entscheiden
Rechtsmittel
§ 27 AnwG · Mitteilung von Entscheiden
1. Die Anwaltskommission eröffnet dem Anwaltsverband Entscheide, gegen welche er gemäss Art. 6 Abs. 4 BGFA ein Beschwerderecht hat.