Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
176.1 ANWG CH-TG

§ 23 Anwaltsgesetz (AnwG) - Honorarvereinbarungen

Gebühren, Tarife und Honorare
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§ 23 AnwG · Honorarvereinbarungen

1. Honorarvereinbarungen zwischen Anwältinnen oder Anwälten und ihrer Klientschaft sind unter Vorbehalt von Art. 12 lit. e BGFA zulässig.

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