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176.1 ANWG CH-TG

§ 22 Anwaltsgesetz (AnwG) - Anwaltstarife

Gebühren, Tarife und Honorare
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§ 22 AnwG · Anwaltstarife

1. Das Obergericht erlässt den Anwaltstarif für Zivil- und Strafverfahren, das Verwaltungsgericht jenen für das Verwaltungsgerichtsverfahren. Das Obergericht legt ausserdem den Tarif für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen fest. Das Departement und der Anwaltsverband sind vorgängig anzuhören.

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