176.1
ANWG
CH-TG
§ 22 Anwaltsgesetz (AnwG) - Anwaltstarife
Gebühren, Tarife und Honorare
§ 22 AnwG · Anwaltstarife
1. Das Obergericht erlässt den Anwaltstarif für Zivil- und Strafverfahren, das Verwaltungsgericht jenen für das Verwaltungsgerichtsverfahren. Das Obergericht legt ausserdem den Tarif für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen fest. Das Departement und der Anwaltsverband sind vorgängig anzuhören.