176.1
ANWG
CH-TG
§ 21 Anwaltsgesetz (AnwG) - Gebühren
Gebühren, Tarife und Honorare
§ 21 AnwG · Gebühren
1. Die Anwaltskommission und die Rekurskommission in Anwaltssachen erheben für ihre Entscheide Gebühren nach Massgabe der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden (VGG).