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176.1 ANWG CH-TG

§ 21 Anwaltsgesetz (AnwG) - Gebühren

Gebühren, Tarife und Honorare
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§ 21 AnwG · Gebühren

1. Die Anwaltskommission und die Rekurskommission in Anwaltssachen erheben für ihre Entscheide Gebühren nach Massgabe der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden (VGG).

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