Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
176.1 ANWG CH-TG

§ 20 Anwaltsgesetz (AnwG) - Verfahrensbestimmungen

Disziplinarverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 AnwG · Verfahrensbestimmungen

1. Die Anwaltskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Sie kann Zeuginnen und Zeugen einvernehmen.

2. Die Beteiligten sind persönlich anzuhören. Sie haben Anspruch auf Akteneinsicht und auf eine mündliche Verhandlung.

3. Der Entscheid ist schriftlich zu begründen.

4. In Disziplinarverfahren tritt das instruierende Mitglied der Anwaltskommission bei der Beratung und beim Entscheid in den Ausstand.

5. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) sinngemäss.

← § 19 AnwG Anwaltsgesetz (AnwG) - Gegenstand § 21 AnwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →