176.1
ANWG
CH-TG
§ 20 Anwaltsgesetz (AnwG) - Verfahrensbestimmungen
Disziplinarverfahren
§ 20 AnwG · Verfahrensbestimmungen
1. Die Anwaltskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Sie kann Zeuginnen und Zeugen einvernehmen.
2. Die Beteiligten sind persönlich anzuhören. Sie haben Anspruch auf Akteneinsicht und auf eine mündliche Verhandlung.
3. Der Entscheid ist schriftlich zu begründen.
4. In Disziplinarverfahren tritt das instruierende Mitglied der Anwaltskommission bei der Beratung und beim Entscheid in den Ausstand.
5. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) sinngemäss.