176.1
ANWG
CH-TG
§ 2 Anwaltsgesetz (AnwG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 AnwG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und Parteien vor thurgauischen Gerichten vertreten oder im Kanton mit entsprechender Berufsbezeichnung beratend tätig sind.