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176.1 ANWG CH-TG

§ 2 Anwaltsgesetz (AnwG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 AnwG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und Parteien vor thurgauischen Gerichten vertreten oder im Kanton mit entsprechender Berufsbezeichnung beratend tätig sind.

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