Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
176.1 ANWG CH-TG

§ 19 Anwaltsgesetz (AnwG) - Eröffnung

Disziplinarverfahren
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§ 19 AnwG · Eröffnung

1. Disziplinarverfahren werden von Amtes wegen oder auf Anzeige hin durchgeführt.

2. Die Anwaltskommission holt bei betroffenen Anwältinnen oder Anwälten eine Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen ein und eröffnet das Disziplinarverfahren.

3. Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet.

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