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176.1 ANWG CH-TG

§ 18a Anwaltsgesetz (AnwG) - Haftpflichtversicherung

Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
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§ 18a AnwG · Haftpflichtversicherung

1. Anwältinnen und Anwälte haben für ihre Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Franken abzuschliessen.

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