176.1
ANWG
CH-TG
§ 18a Anwaltsgesetz (AnwG) - Haftpflichtversicherung
Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
§ 18a AnwG · Haftpflichtversicherung
1. Anwältinnen und Anwälte haben für ihre Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Franken abzuschliessen.