Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
176.1 ANWG CH-TG

§ 18 Anwaltsgesetz (AnwG) - Disziplinaraufsicht

Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 AnwG · Disziplinaraufsicht

1. Anwältinnen und Anwälte unterstehen der Disziplinaraufsicht gemäss Art. 14 bis Art. 20 BGFA.

← § 17 AnwG Anwaltsgesetz (AnwG) - Gegenstand § 18a AnwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →