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176.1 ANWG CH-TG

§ 16 Anwaltsgesetz (AnwG) - Öffentlichkeit

Anwaltspatent und Eignungsprüfung
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§ 16 AnwG · Öffentlichkeit

1. Die mündlichen Anwaltsprüfungen und Eignungsprüfungen nach Art. 31 BGFA sowie die Gespräche zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach Art. 32 BGFA sind öffentlich.

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