176.1
ANWG
CH-TG
§ 16 Anwaltsgesetz (AnwG) - Öffentlichkeit
Anwaltspatent und Eignungsprüfung
§ 16 AnwG · Öffentlichkeit
1. Die mündlichen Anwaltsprüfungen und Eignungsprüfungen nach Art. 31 BGFA sowie die Gespräche zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach Art. 32 BGFA sind öffentlich.