176.1
ANWG
CH-TG
§ 14 Anwaltsgesetz (AnwG) - Entzug des Anwaltspatentes
Anwaltspatent und Eignungsprüfung
§ 14 AnwG · Entzug des Anwaltspatentes
1. Das Anwaltspatent wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
2. Soll es wegen Verletzung von Berufsregeln entzogen werden, muss in der Regel eine andere Disziplinarmassnahme vorausgegangen sein.