176.1
ANWG
CH-TG
§ 12 Anwaltsgesetz (AnwG) - Anwaltsprüfung
Anwaltspatent und Eignungsprüfung
§ 12 AnwG · Anwaltsprüfung
1. Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA verfügt und sich über eine ausreichende praktische Tätigkeit von mindestens 18 Monaten Dauer ausweist.
2. Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist praxisbezogen zu gestalten; Privatrecht und öffentliches Recht sind gebührend zu berücksichtigen.
3. Wer dreimal wegen mangelnder Kenntnisse zurückgewiesen worden ist, wird zu keiner weiteren Prüfung zugelassen.
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