176.1
ANWG
CH-TG
§ 10 Anwaltsgesetz (AnwG) - Zuständigkeit
Rekurskommission in Anwaltssachen
§ 10 AnwG · Zuständigkeit
1. Die Rekurskommission beaufsichtigt die Geschäftsführung der Anwaltskommission und beurteilt kantonal letztinstanzlich Rechtsmittel gegen Entscheide der Anwaltskommission. Sie besitzt richterliche Unabhängigkeit.