Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
176.1 ANWG CH-TG

§ 10 Anwaltsgesetz (AnwG) - Zuständigkeit

Rekurskommission in Anwaltssachen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 AnwG · Zuständigkeit

1. Die Rekurskommission beaufsichtigt die Geschäftsführung der Anwaltskommission und beurteilt kantonal letztinstanzlich Rechtsmittel gegen Entscheide der Anwaltskommission. Sie besitzt richterliche Unabhängigkeit.

← § 9 AnwG Anwaltsgesetz (AnwG) - Gegenstand § 11 AnwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →