176.1
ANWG
CH-TG
§ 1 Anwaltsgesetz (AnwG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 AnwG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufes und gewährleistet die Freizügigkeit gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA).