173.31
CH-TG
§ 9 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission - Referentin oder Referent
Geschäftsgang
§ 9 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission · Referentin oder Referent
1. Das Präsidium kann ein Mitglied als Referentin oder Referenten bestimmen.
2. Die Referentin oder der Referent stellt einen schriftlich begründeten Antrag für allfällige weitere Beweiserhebungen und die Erledigung des Geschäftes.