173.31
CH-TG
§ 8 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission - Verfahrensleitung
Geschäftsgang
§ 8 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission · Verfahrensleitung
1. Das Präsidium leitet das Verfahren und trifft die notwendigen verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen.
2. Es kann die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter bestimmen.