Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.31 CH-TG

§ 8 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission - Verfahrensleitung

Geschäftsgang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission · Verfahrensleitung

1. Das Präsidium leitet das Verfahren und trifft die notwendigen verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen.

2. Es kann die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter bestimmen.

← § 7 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission Geltungsbereich § 9 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →