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§ 7 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission - Besetzung

Geschäftsgang
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§ 7 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission · Besetzung

1. Die Kommissionen entscheiden in der Regel in Dreierbesetzung.

2. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung entscheiden die Kommissionen auf Anordnung des Präsidiums in Fünferbesetzung.

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