173.31
CH-TG
§ 7 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission - Besetzung
Geschäftsgang
§ 7 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission · Besetzung
1. Die Kommissionen entscheiden in der Regel in Dreierbesetzung.
2. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung entscheiden die Kommissionen auf Anordnung des Präsidiums in Fünferbesetzung.