173.31
CH-TG
§ 6 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission - Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber
Organisation
§ 6 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission · Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber
1. In der Regel leitet die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber die Kanzlei, führt die Protokolle und redigiert die Entscheide.
2. Sie oder er kann vom Präsidium zur weiteren Mitarbeit beigezogen werden.