173.31
CH-TG
§ 4 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission - Kollegialbehörde
Organisation
§ 4 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission · Kollegialbehörde
1. Die Kommissionen sind zuständig für
1. die Wahl des Vizepräsidiums und der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
2. Entscheide in den vom Gesetz festgelegten Angelegenheiten.
2. Das Präsidium kann der Kommission weitere Geschäfte vorlegen.