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§ 4 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission - Kollegialbehörde

Organisation
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§ 4 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission · Kollegialbehörde

1. Die Kommissionen sind zuständig für

1. die Wahl des Vizepräsidiums und der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;

2. Entscheide in den vom Gesetz festgelegten Angelegenheiten.

2. Das Präsidium kann der Kommission weitere Geschäfte vorlegen.

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