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§ 20 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission - Aktenrückgabe und Archivierung

Geschäftsgang
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§ 20 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission · Aktenrückgabe und Archivierung

1. Die von den Parteien eingelegten Akten werden in der Regel erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückgesandt.

2. Ist ein Entscheid durch Beschwerde angefochten, übermittelt die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber die Akten mit einem Aktenverzeichnis und der Stellungnahme an die Beschwerdeinstanz.

3. Die Kanzlei hat die Akten während mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides aufzubewahren und danach dem Staatsarchiv nach dessen Weisungen abzuliefern.

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