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173.31 CH-TG

§ 2 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission · Aufsicht

1. Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Geschäftsführung der in § 1 genannten Kommissionen.

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