173.31
CH-TG
§ 2 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission - Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission · Aufsicht
1. Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Geschäftsführung der in § 1 genannten Kommissionen.