173.31
CH-TG
§ 16 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission - Unterzeichnung
Geschäftsgang
§ 16 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission · Unterzeichnung
1. Die Entscheide der Kollegialbehörde sind von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.