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§ 16 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission - Unterzeichnung

Geschäftsgang
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§ 16 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission · Unterzeichnung

1. Die Entscheide der Kollegialbehörde sind von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

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