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§ 13 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission - Beschlussfassung

Geschäftsgang
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§ 13 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission · Beschlussfassung

1. Die Kommission fällt ihre Entscheide aufgrund einer mündlichen Beratung in einer Sitzung oder im Zirkulationsverfahren.

2. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme mit dem Recht, Anträge zu stellen.

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