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§ 10 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission - Verständigung, Vergleich

Geschäftsgang
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§ 10 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission · Verständigung, Vergleich

1. Das Präsidium, die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann den Parteien Vorschläge für eine gütliche Verständigung oder einen Vergleich unterbreiten.

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