173.31
CH-TG
§ 10 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission - Verständigung, Vergleich
Geschäftsgang
§ 10 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission · Verständigung, Vergleich
1. Das Präsidium, die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann den Parteien Vorschläge für eine gütliche Verständigung oder einen Vergleich unterbreiten.