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173.21 VVOG CH-TG

§ 9 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) - Beschlussfassung

Geschäftsgang
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§ 9 VVOG · Beschlussfassung

1. Das Gericht fällt seine Entscheide nach mündlicher Beratung oder im Zirkulationsverfahren.

2. Soll der Beschluss im Zirkulationsverfahren gefasst werden, lässt das verfahrensleitende Gerichtsmitglied in Absprache mit dem Präsidium die Akten samt Antrag bei den Mitgliedern des Spruchkörpers zirkulieren. Jedes Mitglied des Spruchkörpers hat das Recht, eine mündliche Beratung zu verlangen.

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