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173.21 VVOG CH-TG

§ 8 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) - Sitzung

Geschäftsgang
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§ 8 VVOG · Sitzung

1. Das Präsidium bestimmt den Sitzungstermin, die Zusammensetzung der Spruchkörper und die zu behandelnden Traktanden.

2. Kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen oder muss es in den Ausstand treten, hat es dies dem vorsitzenden Gerichtsmitglied begründet und rechtzeitig mitzuteilen.

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