Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.21 VVOG CH-TG

§ 7 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) - Verständigung oder Vergleich

Geschäftsgang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 VVOG · Verständigung oder Vergleich

1. Das verfahrensleitende Gerichtsmitglied kann den Beteiligten Vorschläge für eine gütliche Verständigung oder einen Vergleich unterbreiten.

← § 6 VVOG Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) - Gesamtgericht § 8 VVOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →