173.21
VVOG
CH-TG
§ 7 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) - Verständigung oder Vergleich
Geschäftsgang
§ 7 VVOG · Verständigung oder Vergleich
1. Das verfahrensleitende Gerichtsmitglied kann den Beteiligten Vorschläge für eine gütliche Verständigung oder einen Vergleich unterbreiten.