173.21
VVOG
CH-TG
§ 6 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) - Referentin oder Referent
Geschäftsgang
§ 6 VVOG · Referentin oder Referent
1. Das Präsidium bestimmt in angemessener Reihenfolge ein Mitglied, ein Ersatzmitglied oder ausnahmsweise eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber als Referentin oder Referenten.
2. Die Referentin oder der Referent stellt einen schriftlich begründeten Antrag für allfällige weitere Beweiserhebungen und die Erledigung des Geschäfts.