Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.21 VVOG CH-TG

§ 6 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) - Referentin oder Referent

Geschäftsgang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 VVOG · Referentin oder Referent

1. Das Präsidium bestimmt in angemessener Reihenfolge ein Mitglied, ein Ersatzmitglied oder ausnahmsweise eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber als Referentin oder Referenten.

2. Die Referentin oder der Referent stellt einen schriftlich begründeten Antrag für allfällige weitere Beweiserhebungen und die Erledigung des Geschäfts.

← § 5 VVOG Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) - Gesamtgericht § 7 VVOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →