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173.21 VVOG CH-TG

§ 5 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) - Verfahrensleitung

Geschäftsgang
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§ 5 VVOG · Verfahrensleitung

1. Das Präsidium bestimmt ein Mitglied des Gerichts als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter.

2. Diese oder dieser leitet das Verfahren, trifft die notwendigen Massnahmen und kann Beweise abnehmen, soweit nicht die Beweisabnahme durch das Gericht angezeigt ist (§ 59 VRG).

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