173.21
VVOG
CH-TG
§ 4 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) - Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Organisation
§ 4 VVOG · Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht am Zirkulationsverfahren, an den Sitzungen des Spruchkörpers und in der Regel an den Sitzungen des Gesamtgerichts teil.