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173.21 VVOG CH-TG

§ 3 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) - Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber

Organisation
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§ 3 VVOG · Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber

1. Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig

1. Leitung der Kanzlei

2. Protokollführung des Gesamtgerichts

3. Erlass der Entscheide über Gesuche um Stundung oder Erlass von Forderungen des Gerichts, die den Betrag von Fr. 500 nicht überschreiten

4. Ausstellen von Bescheinigungen über die Rechtskraft oder die Vollstreckbarkeit der Entscheide des Verwaltungsgerichts sowie über den Beschwerdeeingang gegen Entscheide unterer Instanzen

2. Das Präsidium kann ihr oder ihm weitere Geschäfte zuweisen.

3. Ist sie oder er abwesend, besorgt ihre oder seine Stellvertretung die Geschäfte.

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