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173.21 VVOG CH-TG

§ 2 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) - Präsidium

Organisation
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§ 2 VVOG · Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.

2. Ihm obliegt die Leitung des Gerichts und die Aufsicht über das Personal.

3. Es ist für die übrigen Verwaltungsgeschäfte zuständig.

4. Der Präsident oder die Präsidentin steht dem Gesamtgericht vor und vertritt das Gericht nach aussen.

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