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173.21 VVOG CH-TG

§ 11 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) - Unterzeichnung

Geschäftsgang
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§ 11 VVOG · Unterzeichnung

1. Die Entscheide des Gerichts sind vom vorsitzenden Gerichtsmitglied und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

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