173.21
VVOG
CH-TG
§ 11 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) - Unterzeichnung
Geschäftsgang
§ 11 VVOG · Unterzeichnung
1. Die Entscheide des Gerichts sind vom vorsitzenden Gerichtsmitglied und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.