173.21
VVOG
CH-TG
§ 10 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) - Redaktion
Geschäftsgang
§ 10 VVOG · Redaktion
1. Die Redaktion der Entscheide erfolgt auf Grund des Referates und der Beratung durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber. Das vorsitzende Gerichtsmitglied prüft den Entwurf.
2. Der Spruchkörper kann sich die Genehmigung vorbehalten.