§ 1 Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang (VVOG) - Gesamtgericht
§ 1 VVOG · Gesamtgericht
1. Das Gesamtgericht, bestehend aus den Mitgliedern gemäss § 31 Abs. 1 VRG, ist für folgende Geschäfte zuständig
1. Erlass von Ausführungsverordnungen, insbesondere der Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang und der Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission[2]
2. Genehmigung der Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals
3. Ernennung der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers und ihrer oder seiner Stellvertretung
4. jährlicher Rechenschaftsbericht an den Grossen Rat
5. Beschlussfassung über die Veröffentlichung von Entscheiden
6. Stellungnahmen und Vernehmlassungen
7. Aufsicht über die Geschäftsführung der Rekurskommissionen gemäss § 38 ff. VRG und der Enteignungskommission
2. Auf Antrag eines Mitglieds können dem Gesamtgericht weitere Geschäfte vorgelegt werden.