173.12
CH-TG
§ 5b Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte - Besoldung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
§ 5b Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte · Besoldung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1. Das Obergerichtspräsidium erlässt nach Absprache mit dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Personalamt Richtlinien für die besoldungstechnische Einreihung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte.