173.12
CH-TG
§ 5a Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte - Gesamtpensum des Kanzleipersonals
§ 5a Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte · Gesamtpensum des Kanzleipersonals
1. Das gesamte Pensum des Kanzleipersonals des Bezirksgerichts einschliesslich des Weibeldienstes darf das Anderthalbfache des Ansatzes gemäss § 2 nicht überschreiten. Das Obergerichtspräsidium kann Ausnahmen bewilligen.