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173.12 CH-TG

§ 5a Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte - Gesamtpensum des Kanzleipersonals

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§ 5a Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte · Gesamtpensum des Kanzleipersonals

1. Das gesamte Pensum des Kanzleipersonals des Bezirksgerichts einschliesslich des Weibeldienstes darf das Anderthalbfache des Ansatzes gemäss § 2 nicht überschreiten. Das Obergerichtspräsidium kann Ausnahmen bewilligen.

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