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§ 5 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte - Gesamtpensum der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

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§ 5 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte · Gesamtpensum der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

1. Das Gesamtpensum der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts beträgt

1. * für das Bezirksgericht Arbon: 340 %

2. * für das Bezirksgericht Frauenfeld: 380 %

3. * für das Bezirksgericht Kreuzlingen: 310 %

4. * für das Bezirksgericht Münchwilen: 260 %

5. * für das Bezirksgericht Weinfelden: 300 %

2. Der Beschäftigungsgrad der einzelnen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wird vom Bezirksgericht festgelegt.

3. Der Einsatz von ausserordentlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern bleibt vorbehalten.

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