173.12
CH-TG
§ 5 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte - Gesamtpensum der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
§ 5 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte · Gesamtpensum der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1. Das Gesamtpensum der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts beträgt
1. * für das Bezirksgericht Arbon: 340 %
2. * für das Bezirksgericht Frauenfeld: 380 %
3. * für das Bezirksgericht Kreuzlingen: 310 %
4. * für das Bezirksgericht Münchwilen: 260 %
5. * für das Bezirksgericht Weinfelden: 300 %
2. Der Beschäftigungsgrad der einzelnen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wird vom Bezirksgericht festgelegt.
3. Der Einsatz von ausserordentlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern bleibt vorbehalten.