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173.12 CH-TG

§ 4 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte - Beschäftigungsgrad der einzelnen Berufsrichterinnen und Berufsrichter

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§ 4 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte · Beschäftigungsgrad der einzelnen Berufsrichterinnen und Berufsrichter

1. Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter der Bezirksgerichte legen ihr Pensum im Rahmen von § 2 in gegenseitiger Absprache fest. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Obergericht.

2. Liegt das gesamte von den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern eines Bezirksgerichts festgelegte Pensum zu tief, um die Aufgabenerfüllung des Gerichts zu gewährleisten, kann es dem Obergericht eine Umwandlung von Pensen beantragen. Das Obergericht kann mit einem Faktor von 1,5 in beschränktem Umfang der Umwandlung von Richterpensen in Gerichtsschreiberpensen zustimmen, sofern es die Verhältnisse zulassen. Andernfalls ordnet das Obergericht Nachwahlen an.

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