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173.12 CH-TG

§ 3 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte - Voll- und Teilamt

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§ 3 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte · Voll- und Teilamt

1. Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter der Bezirksgerichte sind mindestens zu 50 % und höchstens zu 100 % tätig.

2. Der Beschäftigungsgrad des Präsidiums und des Vizepräsidiums eines Bezirksgerichts muss mindestens 80 % betragen.

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