173.12
CH-TG
§ 3 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte - Voll- und Teilamt
§ 3 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte · Voll- und Teilamt
1. Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter der Bezirksgerichte sind mindestens zu 50 % und höchstens zu 100 % tätig.
2. Der Beschäftigungsgrad des Präsidiums und des Vizepräsidiums eines Bezirksgerichts muss mindestens 80 % betragen.