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173.12 CH-TG

§ 2 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte - Gesamter Beschäftigungsgrad der Berufsrichterinnen und Berufsrichter

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§ 2 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte · Gesamter Beschäftigungsgrad der Berufsrichterinnen und Berufsrichter

1. Der gesamte Beschäftigungsgrad der Berufsrichterinnen und Berufsrichter einschliesslich Präsidium beträgt

1. * für das Bezirksgericht Arbon: 340 %

2. für das Bezirksgericht Frauenfeld: 380 %

3. * für das Bezirksgericht Kreuzlingen: 310 %

4. für das Bezirksgericht Münchwilen: 260 %

5. für das Bezirksgericht Weinfelden: 300 %

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